Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 215Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextVollziehung§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Abs. 2 bis 12 nicht anderes bestimmt wird.(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.(3) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 11 und 44 Abs. 11 ist der Bundeskanzler betraut.(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 6 und 196 Abs. 8 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.(5) Mit der Vollziehung des § 125 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.(6) Mit der Vollziehung des ist § 162 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.(7) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.(8) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerien für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.(9) Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.(10) Mit der Vollziehung des § 171 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.(11) Mit der Vollziehung des § 209 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz betraut.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238673