Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 113Inkrafttretensdatum01.10.2002AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextErweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz§ 113. Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.SchlagworteKündigungsschutzZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40034007