Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 46Inkrafttretensdatum26.03.2009AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrBeachte[CELEX-Nr.: 32021L1187]TextSchifffahrtsanlagen§ 46. (1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.Zuletzt aktualisiert am24.11.2023Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40104762