Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum14.01.2019Index26/02 Marken- und MusterschutzTextI. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen§ 1. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,1)Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und2)im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.AnmerkungSiehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.SchlagworteWortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, HandelsmarkeZuletzt aktualisiert am27.12.2018Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40209561