Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916TypBG§/Artikel/Anlage§ 481Inkrafttretensdatum01.01.1917AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)BeachteAbs. 2 erster Halbsatz in Kraft getreten am 15.4.1916.TextErwerbungsart.§ 481. (1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.AnmerkungAbs. 1 gilt nicht für Wege- und Wasserleitungsservituten in Tirol (Art. I RGBl. Nr. 77/1897).Zuletzt aktualisiert am17.02.2023Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12018209alte DokumentnummerN2181110690Z