Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 Undefined§/Artikel/Anlage§ 18Inkrafttretensdatum01.01.1991TextRegistrierung§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:1.die Registernummer;2.der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;3.der Beginn der Schutzdauer (§ 6);4.die Abbildung des Musters;5.gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;6.die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);7.der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;8.gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.