Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897§/Artikel/Anlage§ 779Inkrafttretensdatum01.03.1939Text§ 779. (1) Es können insbesondere versichert werden:das Schiff;die Fracht;die Überfahrtsgelder;die Güter;die Bodmereigelder;die Havereigelder;andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen;der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn);die zu verdienende Provision;die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.