Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 31Inkrafttretensdatum25.05.2018AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText7. AbschnittStraf-, Übergangs- und SchlussbestimmungenStrafbestimmung§ 31. Wer1.die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder2.trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder3.nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder4.als zur Vertretung des Vereins berufener Organwaltera)die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oderb)die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oderc)die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oderd)die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) odere)die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder5.als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.SchlagworteÜbergangsbestimmungZuletzt aktualisiert am26.02.2021Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40202722