Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 157Inkrafttretensdatum01.02.2013AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 157. (1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.(2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.AnmerkungÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004 (Art. IV § 8 wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vgl. § 1503 Abs. 7 Z 4 lit. a ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 87/2015)Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146752