Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811TypBG§/Artikel/Anlage§ 1270Inkrafttretensdatum01.01.1812AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text1) die Wette;§ 1270. Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.SchlagworteTeil, Ereignis, GewissheitZuletzt aktualisiert am04.01.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12019012alte DokumentnummerN2181111494Z