Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951TypBG§/Artikel/Anlage§ 25Inkrafttretensdatum27.01.1951Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenText§ 25. Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorben ist.Zuletzt aktualisiert am13.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025214alte DokumentnummerN2195118273R