Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978TypBG§/Artikel/Anlage§ 93Inkrafttretensdatum01.07.1978AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextDurchführung der Aufteilung§ 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.Zuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024834alte DokumentnummerN2193811141S