Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 278gInkrafttretensdatum01.11.2018AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextReisen für terroristische Zwecke§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.AnmerkungEG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018Zuletzt aktualisiert am29.10.2018Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR40208394