Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916TypBG§/Artikel/Anlage§ 1162Inkrafttretensdatum01.01.1917AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextVorzeitige Auflösung.§ 1162. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.SchlagworteEntlassung, AustrittZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12018898alte DokumentnummerN2181111380Z