Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 748Inkrafttretensdatum01.01.2017AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextIV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den BundAußerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten§ 748. (1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.(2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40173044