Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 150Inkrafttretensdatum01.02.2013AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextVaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung§ 150. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146737