Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 1421Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Textvon wem;§ 1421. Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.SchlagworteGeschäftsunfähigkeitZuletzt aktualisiert am02.05.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40193079