Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 14Inkrafttretensdatum01.10.2021AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextEvaluierung und Qualitätssicherung§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.(2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie1.eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,2.mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministersdurchzuführen.(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.SchlagworteQualitätssicherung, Forschungsbetrieb, KunstbetriebZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40232311