Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009§/Artikel/Anlage§ 29Inkrafttretensdatum01.07.2010Text3. Löschung§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen1.auf Antrag des Inhabers;2.wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);3.wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;4.auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;5.auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.