Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 151aInkrafttretensdatum17.10.2017AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextArbeitsvermittlung§ 151a. (1) Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert1.bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,2.bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaftena)ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat undb)die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.(4) Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 berechtigt waren.Zuletzt aktualisiert am18.07.2017Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40194331