Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 293Inkrafttretensdatum01.12.2009TextABSCHNITT 2ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTENArtikel 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.