Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 326Inkrafttretensdatum01.01.2008AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen.AnmerkungArt. I Z 110 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 326 wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt ...“. Richtig wäre: „Im § 326 wird im dritten Satz ...“.Zuletzt aktualisiert am03.06.2025Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40093300