Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981TypBG§/Artikel/Anlage§ 2Inkrafttretensdatum01.01.1982AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextZweiter AbschnittSchutz der journalistischen Berufsausübung; RedaktionsstatutenÜberzeugungsschutz§ 2. (1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, daß seine Überzeugung der im Sinn des § 25 veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.(2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.SchlagworteMeinungsfreiheit, Blattlinie, GesinnungsschutzZuletzt aktualisiert am14.06.2018Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR12010082alte DokumentnummerN11981169420