Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 35Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextVerfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen§ 35. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:1.Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,2.das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,3.den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,4.den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,5.die angestrebte Leistungsstufe,6.die angestrebte Bewilligungsklasse und7.allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.(11) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen. Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der Amateurfunkbewilligung festzusetzen.(12) Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn1.die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder2.eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.(13) Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Abs. 12 Z 2 der Behörde zurückzustellen.SchlagworteVorname, VerlustanzeigeZuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238493