Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 Undefined§/Artikel/Anlage§ 37Inkrafttretensdatum01.01.1991Text§ 37. Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.