Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 101Inkrafttretensdatum01.10.2002AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText4. AbschnittAllgemeines Universitätspersonal§ 101. (1) Die Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1 zu fördern.(3) Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.SchlagworteVollzeitbeschäftigte, Bibliothekswesen, InformationswesenZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40033995