Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 28aInkrafttretensdatum10.09.2021AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextFeststellung einer marktbeherrschenden Stellung§ 28a. Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.Zuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40236054