Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981TypBG§/Artikel/Anlage§ 38Inkrafttretensdatum01.01.1982AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextVerbreitungs- und Veröffentlichungsverbot§ 38. (1) Solange die Beschlagnahme dauert, sind die weitere Verbreitung der Medienstücke in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.(2) Wer entgegen dem Abs. 1 Medienstücke verbreitet oder den der Beschlagnahme zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.SchlagworteVerbreitungsverbotZuletzt aktualisiert am14.06.2018Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR12010118alte DokumentnummerN11981169780