Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999TypBG§/Artikel/Anlage§ 68Inkrafttretensdatum01.01.2000AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtText§ 68Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.SchlagworteAlimente, VermögensverhältnisseZuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12041167alte DokumentnummerN2199961149L