Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGleichbehandlungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011TypBG§/Artikel/Anlage§ 35Inkrafttretensdatum01.03.2011AbkürzungGlBGIndex60/01 ArbeitsvertragsrechtTextBelästigung und sexuelle Belästigung§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,1.dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und2.ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,gelten als Diskriminierung.(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor1.bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder2.wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder sexuell belästigt wird.SchlagworteBelästigerinZuletzt aktualisiert am19.02.2020Gesetzesnummer20003395DokumentnummerNOR40126096