Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundes-VerfassungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012§/Artikel/AnlageArt. 138Inkrafttretensdatum01.01.2014TextArtikel 138. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte1.zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;2.zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;3.zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.