Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelZustellgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1982TypBG§/Artikel/Anlage§ 8Inkrafttretensdatum01.03.1983AbkürzungZustGIndex40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeTextÄnderung der Abgabestelle§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Zuletzt aktualisiert am19.04.2017Gesetzesnummer10005522DokumentnummerNOR12060669alte DokumentnummerN41982172030