Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 48Inkrafttretensdatum26.03.2009AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrBeachte[CELEX-Nr.: 32021L1187]TextAntrag§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:1.von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;2.Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;3.die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;4.die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;5.Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;6.die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.Zuletzt aktualisiert am24.11.2023Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40104764