Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 108aInkrafttretensdatum01.10.2009AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextGesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin§ 108a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40110387