Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 74Inkrafttretensdatum01.03.2013AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextTätigkeitsbericht des Kartellobergerichts§ 74. Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.SchlagworteGeschäftsgeheimnisZuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40146420