Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020TypBG§/Artikel/Anlage§ 32Inkrafttretensdatum01.01.2021AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextVerjährung§ 32. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.AnmerkungEG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020Zuletzt aktualisiert am30.12.2020Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR40229357