Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGleichbehandlungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 18Inkrafttretensdatum01.08.2013AbkürzungGlBGIndex60/01 ArbeitsvertragsrechtTextGleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden1.bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,2.bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,3.bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.SchlagworteArbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation, Arbeitgeberorganisation, ArbeitgeberinnenorganisationZuletzt aktualisiert am19.02.2020Gesetzesnummer20003395DokumentnummerNOR40151379