Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundes-VerfassungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 67Inkrafttretensdatum19.12.1945AbkürzungB-VGIndex10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)TextArtikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.Zuletzt aktualisiert am10.01.2020Gesetzesnummer10000138DokumentnummerNOR12002741alte DokumentnummerN1193018874R