Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 75Inkrafttretensdatum01.05.2017AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtText2. AbschnittBundeskartellanwaltAufgaben§ 75. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.(3) Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).Zuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40192513