Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 71Inkrafttretensdatum01.10.2017AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextErlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien§ 71. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende1.sich vom Studium abmeldet,2.die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,3.bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,4.bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG),5.den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,6.die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder7.aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40196468