Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 146Inkrafttretensdatum17.01.2022AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrTextEinschränkungen des Berechtigungsumfanges§ 146. (1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden1.auf bestimmte Fahrzeugarten,2.auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,3.auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder4.auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.Zuletzt aktualisiert am17.01.2022Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40240231