Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 380Inkrafttretensdatum01.01.1812TextDrittes Hauptstück.Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.§ 380. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.