Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013§/Artikel/Anlage§ 183Inkrafttretensdatum01.02.2013TextErlöschen der Obsorge§ 183. (1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.