Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994TypBG§/Artikel/Anlage§ 59Inkrafttretensdatum19.03.1994AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextEntgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden1.in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,2.auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,3.anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und4.bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.Zuletzt aktualisiert am21.09.2023Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR12082314alte DokumentnummerN5199434576J