Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 108Inkrafttretensdatum01.10.2021AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationBeachteAbs. 2 und 3 sind für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört (vgl. § 143 Abs. 71)TextRechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse§ 108. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.(2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 23, BGBl. I Nr. 31/2018)Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40232386