Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 98cInkrafttretensdatum31.03.2013AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtTextAbstandsmessung§ 98c. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR40147699