Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 215Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextAnlegung von MündelgeldAllgemeine Grundsätze§ 215. (1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.AnmerkungZum Verfahren siehe §§ 132 bis 139 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.Zuletzt aktualisiert am02.05.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40193009