Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 1220Inkrafttretensdatum01.01.2010AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextAusstattung§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.AnmerkungÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009SchlagworteHeiratsgutZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40108829