Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 22Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextMangel der Ehefähigkeit§ 22. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.Zuletzt aktualisiert am26.04.2017Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR40192560