Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 26Inkrafttretensdatum01.01.2016AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText2. UnterabschnittForschungsförderung, Auftragsforschung und VollmachtenForschungsförderung und Auftragsforschung§ 26. (1) Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.(2) Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Abs. 1 an der Universität ist, dass1.die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,2.die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und3.die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehörigernicht beeinträchtigt werden.(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.(4) Ein Vorhaben gemäß Abs. 1 ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.(5) Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Abs. 1 sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Abs. 1 sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40175799